Gesetze / Krisendestillationsverordnung 2026
KDV 2026§ 3 Antragsverfahren
Stand: 05.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/3#abs-1 (1) Unterstützung für eine Krisendestillation kann in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1913 ausschließlich von folgenden Begünstigten beantragt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/3#abs-2 (2) Ein Antrag auf Unterstützung ist erst ab einer Menge von mindestens 300 Litern zu destillierendem Wein je Antragsteller zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/3#abs-3 (3) Ein Antrag auf Unterstützung ist schriftlich, in Textform oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch bei der zuständigen Stelle bis zum 15. Oktober 2026 zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KDV%202026/3#abs-4 (4) Der Antrag hat insbesondere Angaben zu der Menge des zu destillierenden Weines in Litern und zu seiner geschützten Ursprungsbezeichnung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben oder Nachweise fordern, soweit dies zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Unterstützung für eine Krisendestillation erforderlich ist.